die Gültigkeit von einem Jahr bei Zugausfall wird von der Bahn nicht aktiv kommuniziert, es steht nur zu einem späteren Zeitpunkt in den Fahrgastrechte-FAQ. Die Definition von zu einem späteren Zeitpunkt ergibt sich aus Artikel 18 Abs. 1 c) EU Verordnung 2021/782 in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 2 in Anhang 1 zu EU Verordnung 2021/782.
Das gilt allerdings nur wenn die sich ergebende Verspätung bei planmäßiger Fahrt voraussichtlich min. 60 Minuten betragen würde.