§67 (2) StVO neue Fassung erlaubt explizit, dass die aktiven Leuchtelemente (Scheinwerfer, Leuchten und deren Enegiequellen) abnehmbar sein dürfen und listet dezidiert die Mitnahmepflicht nur bei entsprechenden Sichtverhältnissen auf.
Nein,
§67 (2) listet auf, wann die "ständig einsatzbereiten" Leuchten am Rad angebracht sein müssen.
Ständig bedeutet laut Duden "andauernd, beständig, dauernd, fortdauernd, fortgesetzt," usw.
Du musst also "bei Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern" sofort anhalten, die Leuchten montieren und darfst dann erst weiter fahren. Die Sichtverhältnisse erfordern sicherlich auch eine Leuchtenmontage in Tunneln und langen Unterführungen.