Kopfsteinpflaster ist ein ganz normaler, wenn auch archaischer Straßenbelag, zählt also auch nicht als Ausfahrt. Wenn man einen Bürgersteig quert und die Straße die Pflasterung des Bürgersteigs annimmt, dann müsste das als Ausfahrt zählen. Ausfahrten sind in der Regel mit einem abgesenkten Bordstein gekennzeichnet, das ist hier nicht der Fall.