In Antwort auf: Velocio
Wenn ich mich recht erinnere, ist es dem Insolvenzverwalter gestattet eine bereits verkaufte Ware jemand anderen noch mal zu verkaufen.
Ich denke, hier verwechselst du etwas. Natürlich darf ein Insolvenzverwalter, wie jeder andere Verkäufer, eine bereits verkaufte Ware nicht ein zweites Mal verkaufen. Er darf aber unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen, die Lieferanten und Dienstleister von der insolventen Firma vor der Insolvenzeröffnung erhalten haben, von diesen zurückfordern. Grundlage dafür sind die §129 und §133 der Insolvenzordnung. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass noch vor der Insolvenzeröffnung Vermögensgegenstände verschoben werden und der Insolvenzmasse nicht zur Verfügung steht. Eine Rückforderung besteht auch für Zahlungen, wenn dem Zahlungsempfänger bekannt war, dass dem Schuldner Zahlungsunfähigkeit droht. Und Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erhält der Zahlungsempfänger, wenn er des Öfteren Zahlungen schriftlich anmahnen muss.

https://www.kravag-bremen.de/index....er-kann-gezahlte-betraege-zurueckfordern

Bernd