§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
-einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
-mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
-einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein.
Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.Den Großflächen Rückstrahler (mit dem Prüfzeichen Z) sollte man, damit er am Edelrad "bella Figura" macht, mit einen Rahmen aus matt schimmernden Titan oder poliertem Aluminium versehen, dann sieht er nicht mehr so popelig aus....
Gruß aus Münster,
HeinzH.