von: derSammy
Re: Änderungen bei Fahrradlicht veröffentlicht - 20.12.16 17:54
Auch auf die Gefahr hin, gleich wieder den kaiserlichen Bart und die "Vielposterei" um die Ohren geworfen zu bekommen:
§67 (2) verstehe ich so, dass die lichttechnischen Anlagen (Reflektoren, etc.) am Fahrzeug zu sein haben; mit dem nachfolgenden Satz, der die Abnehmbarkeit von Front- und Rückleuchte jedoch explizit erlaubt, sind diese jedoch davon ausgenommen. (Und damit nicht nochmals falsche Interpretationen aufkommen, ich lese die Änderungen schon so, dass wann immer der Einsatz der Scheinwerfer nötig ist (Dunkelheit, Tunnel, Licht-Schatten-Wechsel,...), man diesen natürlich auch installiert haben muss). Diese Lesart wird (wie von rafo_no richtig bemerkt) durch die im gleichen von StephanBehrendt verlinkten Dokumt ebenfalls verabschiedete Änderung der StVZO gestützt, wo in § 31b der Punkt 7 (Mitführpflicht von Fahrradbeleuchtung) künftig entfällt. Im Erklärtext zu dieser Änderung heißt es auf Seite 20 des gleichen Dokumentes und ich zitiere mal wörtlich:
Durch die Aufhebung der generellen Mitführpflicht von Fahrradscheinwerfern und -schlussleuchten muss die Auflistung in § 31b (Überprüfung mitzuführender Gegen-
stände) angepasst werden.
Wenn mir unter diesen Gesichtspunkten einer von der Rennleitung mit deiner Dudeninterpretation von "ständig" kommen würde, würde ich es aber auf den kompletten Rechtsweg ankommen lassen - auch ohne Rechtsschutzversicherung.
§67 (2) verstehe ich so, dass die lichttechnischen Anlagen (Reflektoren, etc.) am Fahrzeug zu sein haben; mit dem nachfolgenden Satz, der die Abnehmbarkeit von Front- und Rückleuchte jedoch explizit erlaubt, sind diese jedoch davon ausgenommen. (Und damit nicht nochmals falsche Interpretationen aufkommen, ich lese die Änderungen schon so, dass wann immer der Einsatz der Scheinwerfer nötig ist (Dunkelheit, Tunnel, Licht-Schatten-Wechsel,...), man diesen natürlich auch installiert haben muss). Diese Lesart wird (wie von rafo_no richtig bemerkt) durch die im gleichen von StephanBehrendt verlinkten Dokumt ebenfalls verabschiedete Änderung der StVZO gestützt, wo in § 31b der Punkt 7 (Mitführpflicht von Fahrradbeleuchtung) künftig entfällt. Im Erklärtext zu dieser Änderung heißt es auf Seite 20 des gleichen Dokumentes und ich zitiere mal wörtlich:
Zitat:
Durch die Aufhebung der generellen Mitführpflicht von Fahrradscheinwerfern und -schlussleuchten muss die Auflistung in § 31b (Überprüfung mitzuführender Gegen-
stände) angepasst werden.
Wenn mir unter diesen Gesichtspunkten einer von der Rennleitung mit deiner Dudeninterpretation von "ständig" kommen würde, würde ich es aber auf den kompletten Rechtsweg ankommen lassen - auch ohne Rechtsschutzversicherung.