von: derSammy
Re: Änderungen bei Fahrradlicht veröffentlicht - 19.12.16 14:23
Dann für dich noch mal zum Mitschreiben:
§67 (11), Satz 2 StVO alte Fassung:
"der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;"
Sprich hier wurde explizit die Mitnahme jederzeit gefordert. Ob die ernsthaft unter den von mir oben geschilderten Bedingungen jemals auch durchgesetzt wurde, ist mir nicht bekannt.
§67 (2) StVO neue Fassung erlaubt explizit, dass die aktiven Leuchtelemente (Scheinwerfer, Leuchten und deren Enegiequellen) abnehmbar sein dürfen und listet dezidiert die Mitnahmepflicht nur bei entsprechenden Sichtverhältnissen auf. Die Reflektoren müssen jederzeit am Rad sein.
§67 (11), Satz 2 StVO alte Fassung:
"der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;"
Sprich hier wurde explizit die Mitnahme jederzeit gefordert. Ob die ernsthaft unter den von mir oben geschilderten Bedingungen jemals auch durchgesetzt wurde, ist mir nicht bekannt.
§67 (2) StVO neue Fassung erlaubt explizit, dass die aktiven Leuchtelemente (Scheinwerfer, Leuchten und deren Enegiequellen) abnehmbar sein dürfen und listet dezidiert die Mitnahmepflicht nur bei entsprechenden Sichtverhältnissen auf. Die Reflektoren müssen jederzeit am Rad sein.