Nicht straßenbegleitend ist ein Radweg, wenn er etwa ab 5 m von der Straße entfernt ist.
Aber darum geht es ja nicht. Ein straßenbegleitender, benutzungspflichtiger Radweg hat grundsätzlich die gleiche Vorfahrtsregelung wie die Straße, neben der er verläuft. Daraus leitet sich ja u. a. die Eigenschaft “straßenbegleitend” ab. Wird die die Vorfahrtssregel exklusiv auf Teilabschnitten für den Radweg geändert, in diesem Falle die Umrundungsstrecke des Kreisels, verliert er doch die Eigenschaft, straßenbegleitend zu sein und kann damit auf dem Teilabschnitt auch nicht benutzungspflichtig sein. Eigentlich! Oder doch nicht? In meinem Falle ist der umlaufende Radweg zweifelsfrei vorfahrtsberechtigt.
Bernd
Mit Fahrrädern? So mit selber treten? Wo ist denn da der Sinn? (Heinz Erhardt im Film “Immer diese Radler”)