In einem Kreisverkehr werden Verkehrsströme zusammengeführt und wieder getrennt, aber eben nicht gekreuzt. [..] Weil diese Radwege wegen der nicht gleichwertigen Vorfahrt aber nicht straßenbegleitend sind, kann man sie als Fahrradbenutzer guten Gewissens ignorieren. Eine Benutzungspflicht besteht einfach nicht, auch nicht mit dem berüchtigten blauen Schildern 240 und 241.
Der Beitrag ist zwar bereits ein paar Tage älter, ich komme aber noch mal auf Deine letzte Aussage zurück, weil ich jeden Tag so ein Belustigungskarussel (mit etlichen “Erlebnissen”) mehrfach durchfahre. Ist Deine Einschätzung faktisch-juristisch zweifelsfrei sicher, dass keine Benutzungspflicht besteht, wenn der umlaufende Radweg eine eigene Vorfahrtsregelung hat? Hat das Benutzen des vorfahrtberechrigten umlaufenden Radweges u. U. auch Auswirkungen auf die Handzeichenpflicht?
Bernd
Mit Fahrrädern? So mit selber treten? Wo ist denn da der Sinn? (Heinz Erhardt im Film “Immer diese Radler”)