Ausfahren aus dem Kreisverkehr gilt rechtlich als Abbiegen. Gemäß §9(3) StVO muss man beim Abbiegen Fußgängern, Radfahrern u.ä. Vorrang gewähren. Bloß weil am Radweg ein Vorfahrt-Beachten-Schild steht, wird §9(3) StVO für die Kraftfahrzeuge nicht aufgehoben!
Bis zu welcher Entfernung vom Kreisel soll das gelten? Ist "auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung" auch noch nach 50m noch gegeben? Beispiel Großer Stern Ich glaube, Du bewegst dich mitten in der Dürre aufs Glatteis.
Rechtlich liegt Thoralf absolut richtig! Das Problem ist die von mir angesprochene Verkehrsplanung, die da teilweise sehr kreativ ist. Wenn der Radweg 50m abgesetzt ist (so viel ist es selbst beim großen Stern nicht), ist das definitiv nicht mehr straßenbegleitend. Da fährt man dann mit dem Rad auf der Fahrbahn (oder dem anderen Sonderweg, wenn man darauf Lust hat - nur kreuzt dieser Weg dann halt regelmäßig höherrangige Straßen...). Aber der große Stern ist recht skuril gelöst, denn wenn ich mich recht erinnere, sind an dessen Ausgängen jede Menge Ampeln aufgestellt. Insoweit ist das baulich meines Wissens gar kein Kreisverkehr, sondern eine Aneinanderreihung vieler ampelgeregelter T-Kreuzungen.
Komm wir grillen Opa. Es gibt Koch und Suppenfleisch! Satzzeichen können Leben retten.