Ausfahren aus dem Kreisverkehr gilt rechtlich als Abbiegen. Gemäß §9(3) StVO muss man beim Abbiegen Fußgängern, Radfahrern u.ä. Vorrang gewähren. Bloß weil am Radweg ein Vorfahrt-Beachten-Schild steht, wird §9(3) StVO für die Kraftfahrzeuge nicht aufgehoben!
Bis zu welcher Entfernung vom Kreisel soll das gelten? Ist "auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung" auch noch nach 50m noch gegeben? Beispiel Großer Stern Ich glaube, Du bewegst dich mitten in der Dürre aufs Glatteis.
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