Wesentlich für die Anwendung der StVo-Definition dürfte ja sein, dass das Gefährt überhaupt im Geltungsbereich der StVO bewegt wird.
Glaube ich auch nicht. Ein Kraftfahrzeug bleibt auch dann ein Kraftfahrzeug, wenn es auf privatem Grund bewegt wird.
Eigenartigerweise gibt es in der StVO keinen Paragraphen zum Geltungsbereich. Habe nicht sicher feststellen können, ob das durch Rechtsprechung entschieden wurde oder es im Straßenverkehrsgesetz oder irgendwelchen Verwaltungsordnungen steht.
Wenn man dem Internet trauen darf, gilt die StVO überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Gem. Wikipedia gelten die Regeln darüber hinaus auch auf privaten Grundstücken, Straßen oder Wegen, die zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stehen. Wobei noch Erwähnung findet, dass gem. Rechtsprechung die Vorfahrtregeln (z. B. rechts vor links) auf Parkplätzen nicht zur Anwendung kommen.
Zudem scheint es in keinem Gesetz eine klare Definition von "Fahrzeug" zu geben, der Begriff wird einfach vorausgesetzt. Nach allgemeiner Rechtsauffassung sind Fahrzeuge im Sinne der §§ 315c und 316 Strafgesetzbuch alle Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen.
Mein Fazit wäre: - der Begriff Fahrzeug ist nirgends definiert und - außerhalb des o. g. offentlich befahrbaren Bereich ist die StVO damit nicht anwendbar.