Übrigens bin ich mir nicht so ganz sicher, ob wirklich jedes Fahrrad (Bahnrad, Downhill-Rad, Trial-Bike, Fahrrad-Polo-Rad) als "Fahrzeug" gilt.
Ääh, doch. Dazu gabs mal ein Gerichtsurteil. Und ebenso ein Urteil, dass ein Roller mit V-Brakes und Nabendynamo kein Fahrrad ist und deshalb durch die Fußgängerzone fahren darf.
Allerdings schreibt die StVZO die Ausstattung für ein Fahrrad vor, was im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird (2 Bremsen, Reflektoren vorn, hinten, an den Pedalen und an den Rädern, feste Lichtanlage). Das einzi schwammige - Rennräder unter 11 kg dürfen Anstecklampen haben, aber es ist nicht definiert, was ein Rennrad ist und was nicht.
In Antwort auf: derSammy
Wesentlich für die Anwendung der StVo-Definition dürfte ja sein, dass das Gefährt überhaupt im Geltungsbereich der StVO bewegt wird.
Glaube ich auch nicht. Ein Kraftfahrzeug bleibt auch dann ein Kraftfahrzeug, wenn es auf privatem Grund bewegt wird.