Re: Aktion „Seitenabstand 1,5 Meter“ in Köln

von: Ulli Gue

Re: Aktion „Seitenabstand 1,5 Meter“ in Köln - 22.12.17 14:09

In Antwort auf: derSammy
Mit einem zweispurigen Anhänger gibt es ja diese Dienstanweisung an die Rennleitung, dass die Radwegbenutzungspflicht nicht als bindend zu betrachten ist.

Hallo Sammy,
nur zur Info. Das steht in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Dort steht unter §2 Randnummer 23:
Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite *) beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen.
*) Mit lichter Breite ist hier die in den vorhergehenden Absätzen besprochene Radwegbreite gemeint.
Gruß Ulli